Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

Konsolidierte Eigenmittel

. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß , die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des , offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß und die Eigenmittel () der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß .

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß , die Anteile anderer Gesellschafter begründen;

2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des .

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

(3a) Abs. 1 und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn

1. deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder

2. deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Z 1 oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.