← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 30.03.2006.

Heutige Fassung öffnen

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 20 000 Euro. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.