Dienst- und Naturalwohnungen
. Dienstnehmer gemäß und 2 sowie gemäß sind hinsichtlich der Benutzung einer Dienst- oder Naturalwohnung so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Bestandverhältnisse an den Wohnungen werden durch diese Bestimmung nicht begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahr.
