Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
(2) und erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
(3) , bis 3 und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
