II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.