Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

. Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,

2. den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und

3. die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).