Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Kulturgüter

. (1) Kulturgüter sind gemäß Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.

(3) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß mit den Anschaffungskosten () oder den Herstellungskosten () oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert () zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.