Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Verwaltung von Bibliotheksstücken

Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

. (1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.

(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.