3. Hauptstück
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen
. Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:
1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
2. den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.
