Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

. Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:

1. die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und

2. den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.