3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 TGG 2024;
2. nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Unberührt bleibende Vorschriften
. Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 27 und 28 TGG 2024;
2. nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.