Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.

(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.