Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertragsbestimmungen

. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.