Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den , 37, 42, 42a, 44, 46, 46a, 47, 47a oder 138 oder gemäß dem verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.