Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

Schwellenwert

. (1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.

(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.

(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(________________________

Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 214/2026, ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)