Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Buschenschankzeichen

Der Buschenschenker hat während der Dauer des Ausschankes am Ausschanklokal das ortsübliche Buschenschankzeichen auszustecken. Zur Führung des Buschenschankzeichens sind ausschließlich Buschenschenker berechtigt.