Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.