3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.