Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulässigkeit

(1) Die Landesregierung hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Entscheidung ist von der Landesregierung der bevollmächtigten Person zuzustellen und im Landesamtsblatt kundzumachen.