Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

1. von nicht stimmberechtigten Personen stammen,

2. nicht die im angeführten Daten sowie die Unterschrift der stimmberechtigten Person enthalten, oder

3. von Bürgerinnen oder Bürgern herrühren, die ihr Stimmrecht bei demselben Volksbegehren bereits einmal ausgeübt haben.