Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eintragungslisten

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Volksbegehrens;

b) die Bezeichnung der Gemeinde und des Eintragungssprengels;

c) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;

d) den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.