II. Einleitungsverfahren
Volksbefragung auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung
Der Beschluß der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung ist unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen. Er hat die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten zu enthalten.
