Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Einleitungsverfahren

Volksbefragung auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung

Der Beschluß der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung ist unverzüglich im Landesamtsblatt kundzumachen. Er hat die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten zu enthalten.