Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmkuverts

(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.