Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Einleitungsverfahren

Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses

Der Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.