Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Gesetzes

Hat die Mehrheit der Stimmberechtigten die im Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ beantwortet, hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich zu veranlassen.