Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksabstimmungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der LTWO 1995 sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.