Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in enthaltenen Aufgaben, insoweit diese den Bau und die Umlegung von Landesstraßen betreffen, ausgenommen die Stellungnahme der Gemeinde, und die in enthaltenen Aufgaben sind jedoch im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
