Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umweltprüfung für Aktionspläne

(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des sinngemäß vorliegen.

(2) Die bis 19, 20 Abs. 1, und sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach zu veröffentlichen.