Umweltprüfung für Aktionspläne
(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Bgld. RPG 2019 sinngemäß vorliegen.
(2) Die bis 19, 20 Abs. 1, §§ 21 und 22 Bgld. RPG 2019 sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 21 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach zu veröffentlichen.
