Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über Beiträge

Ist die Leistungspflicht oder das Ausmaß der Beitragszahlung auf Grund der und 14 strittig, entscheidet hierüber die zuständige Behörde, sofern nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.