3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.