Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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3. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.