3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen3. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.