Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Seniorenförderung

(1) Das Land kann - unbeschadet der Regelungen des - falls dies im jeweiligen Falle sachlich gerechtfertigt erscheint, die Durchführung folgender Maßnahmen fördern:

1. Kurse zur Fort- und Weiterbildung der Seniorinnen und Senioren;

2. Veranstaltungen, die zum besseren gegenseitigen Verständnis der jungen und der älteren Generation dienen;

3. Maßnahmen, die der Aufklärung über seniorenspezifische Gesundheitsprobleme dienen, wie zB ärztliche Vorträge über Gesundheitsvorsorge;

4. Veranstaltungen, die den Seniorinnen und Senioren Auskünfte über grundlegende Rechtsfragen, Behördenzuständigkeiten und Behördenwege geben, sowie

5. die Tätigkeit von Vereinen, deren satzungsgemäßer Zweck Maßnahmen im Sinne der Z 1, 2, 3 oder 4 sind.

(2) Das Land hat für die in genannten Personen jährlich einen Betrag von je 20 Cent als Besonderen Seniorenförderungsbeitrag bereitzustellen, wobei , 6 und 7 sinngemäß gelten.

(3) Die Förderung gemäß Abs. 1 kann überdies - je nach der erforderlichen Maßnahme - auch durch Beistellung von Personen oder von Sachleistungen zur Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung besteht kein Rechtsanspruch.