Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.