Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung

(1) Das Land Burgenland hat der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(2) Gemeinden, die Aufgaben an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH übertragen, haben der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.