Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Hauptstück

Die Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt, ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland, zur Beratung und Vertretung der Land- und Forstwirte sowie zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen berufen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Eisenstadt.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift „Burgenländische Landwirtschaftskammer“ zu führen.