Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.