Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Berufsschulen

Fachrichtungen und Organisationsformen

(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

a) Landwirtschaft

b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa) Ländliche Hauswirtschaft

bb) Gartenbau

cc) Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft

dd) Obstbau einschließlich Obstbaumpflege

ee) Molkerei- und Käsereiwirtschaft

ff) Fischereiwirtschaft

gg) Geflügelwirtschaft

hh) Bienenwirtschaft

c) Forstwirtschaft

(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer

a) saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder

b) lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht

zu führen.

(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.