Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des und bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.