Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des und bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
