Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Volksbefragung auf Grund eines Antrages

Antrag von Gemeindemitgliedern

(1) Der Antrag der zum Gemeinderat Wahlberechtigten auf Durchführung einer Volksbefragung ist an den Gemeinderat zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung,

b) die Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten,

c) die Erklärung, ob die Volksbefragung für die ganze Gemeinde oder

nur für einen bestimmten Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) verlangt wird,

d) eine Begründung,

e) die Namhaftmachung eines Antragsberechtigten als

Bevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und eines weiteren als sein Stellvertreter, unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse,

f) die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat () vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.