Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten
Für die in den und c, 49 Abs. 1 lit. a und b, 50 Abs. 2 lit. b und 51 Abs. 1 geforderte Anzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten ist die Anzahl der anläßlich der letzten Wahl zum jeweiligen Gemeinderat endgültig Wahlberechtigten und für die im geforderte Anzahl die Anzahl der in den abgeschlossenen Stimmlisten () eingetragenen Stimmberechtigten maßgebend.
