Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, Anfechtung, Behandlung der Volksbefragung

Kundmachung des Abstimmungsergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.