9. Abschnitt
Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, Anfechtung, Behandlung der Volksbefragung
Kundmachung des Abstimmungsergebnisses
Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen.
