Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Stimmkuverts, Stimmzettel

Stimmkuverts

(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden, die vom Gemeinderat in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen sind.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.