Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Waldbrandbekämpfung

Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Windschutzanlage (), als Neubewaldungsfläche () oder als Gefährdungsbereich im Sinne des anzusehen ist, wenn das Feuer seinen Herd verlassen hat und geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstproduktion zu verursachen.