Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Waldteilung

Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist nur gestattet, wenn

1. die Waldflächen durch die Teilung nicht betroffen sind oder für die durch die Teilung betroffenen Waldflächen eine rechtskräftige unbefristete Rodungsbewilligung ( und - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) vorliegt;

2. die Waldfläche auf den durch Teilung entstandenen Grundstücken ein Mindestmaß von 1 ha und eine durchschnittliche Mindestbreite von 50 m aufweisen.