Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:

“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

25.440 Euro 

zwei Personen

39.975 Euro 

drei Personen

43.605 Euro 

vier Personen

47.965 Euro.

Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.”

2. Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt.

3. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt.

5. Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt.

6. Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.

2. Abschnitt

Inkrafttreten Verfassungsbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.