Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz in der Höhe von 40 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.