Artikel VII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 51 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998
Zeitlicher Geltungsbereich
Die bis 51 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.