Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998

Zeitlicher Geltungsbereich

Die bis 51 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.