Zeiten, während welcher eine im Artikel 58 L-VG genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zeiten, während welcher eine im Artikel 58 L-VG genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.