Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzung für die Klassifizierung von weiteren Rebsorten

(1) Die Voraussetzungen des , LGBl. Nr. 90/2019, kann durch eine positive Stellungnahme einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt nachgewiesen werden.

(2) Werden Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß , LGBl. Nr. 90/2019, genehmigt, sind zusätzlich die Ergebnisse einer Mikrovinifikation sowie einer sensorischen und analytischen Analyse zu berücksichtigen.