Überwachung, Kosten
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist die gemäß erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(2) Kosten, die den Stromhändlern und sonstigen Lieferanten aufgrund der Kennzeichnung entstehen, sind von ihnen selbst zu tragen.
