Vollziehung
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
