Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die jeweilige Höhe des Kostenbeitrages des Hilfesuchenden und Dritter, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, für jene Leistungen auf die ein Rechtsanspruch gemäß besteht:

1. Unterbringung in Einrichtungen ();

2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke ();

3. Pflege und Soziale Dienste ().

(2) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags des Hilfesuchenden maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des .

(3) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des .